BAG, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit nicht ohne sachlichen Grund schlechte behandelt werden, dies folgt aus dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 TzBfG.

Orientierungssatz aus der Pressemitteilung:

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Zur Pressemitteilung 3/23.