BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB  besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. 
  2. In diesem Falle fehlt es aber an der Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.
  3. Die Kündigung ist nicht auf Grund der Impfverweigerung gestellt worden, sondern für den Schutz der Patienten des Krankenhauses und der MitarbeiterInnen vor einer Infektion durch die nichtgeimpfte medizinischen Fachangestellte. 
  4. Rechtlich ohne Bedeutung ist dabei, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist.

Urteil frei zugänglich.