BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020 – 1 AR 94/19

Wirksamkeit und Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei ausschließlichem Gerichtsstand.

1. (Aus dem Urteil): Die AGB-Klausel "Gerichtsstand ... ist Mannheim" kann auf die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands hindeuten. Das Fehlen einer die Ausschließlichkeit ausdrücklich regelnden Formulierung stellt kein Indiz dafür dar, dass die Bestimmung lediglich fakultativer Natur sei (...). Allerdings streitet im rein inländischen Kontext - anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel Ia-VO - weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung (...). Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muss vielmehr anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden.

2. (Amtlicher Leitsatz): Die Vereinbarung unterschiedlicher, jeweils ausschließlicher Gerichtsstände mit mehreren Streitgenossen kann nicht durch eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überwunden werden.

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