BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 6 StR 119/21

Bestechung erfordert nicht, dass Bestochener das Amt, in dem er eine Diensthandlung ausführen soll, bereits bekleidet.

Amtlicher Leitsatz:

Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für künftige Diensthandlungen an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, kann dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein aufgrund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.

Beschluss frei zugänglich