BGH, Beschluss vom 02.07.2019 – 2 StR 130/19

Verhältnis von § 241 StGB und § 177 StGB, wenn die Drohung zur Durchführung einer sexuellen Handlung eingesetzt wird.

Das Verhältnis der §§ 241 zu 177 StGB ist durch die Reform des § 177 StGB nicht tangiert.

Beschluss frei zugänglich