BGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 4 StR 318/20

Kenntnis, rechtswidrigen Angriff zu provozieren, lässt Notwehrrecht nicht entfallen.

Aus dem Beschluss:

Eine Notwehreinschränkung wegen zumindest leichtfertiger Provokation setzt (...) allerdings voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (...). Die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich genommen nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (...).

Beschluss frei zugänglich