BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 120/22

Eine außertatbestandliche Zielerreichung und damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch ausgeschlossen.

Leitsatz der Redaktion:

Wird das vom Täter verfolgte Ziel außertatbestandlich herbeigeführt und erkennt der Täter demzufolge die Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung, so kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs geschlossen werden. Auch hat dies keinen Einfluss auf die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch.

Urteil frei zugänglich.