BGH, Beschluss vom 04.10.2023 – 6 StR 258/23

Trägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallsrisiko für im elektronischen Lastschriftverfahren entstehende Rücklastschriften, dann ist mit Vertragsabschluss über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals ein Eingehungsbetrug vollendet, wenn der Kunde verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für eine Lastschriftreiterei nutzen werde.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Zunächst wird bei einem Eingeheungsbetrug durch den Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsschluss geprüft, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist.
  2. Um den Vermögensschaden bei einem auf Täuschung beruhenden Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals zu ermittelt, ist der wirtschaftliche Wert des Anspruchs der Geschädigten auf Zahlung des Entgelts und dem wirtschaftlichen Wert der von der Geschädigten geschuldeten Zahlungsdienstleistung einschließlich des durch den Clearing-Service übernommenen Zahlungsausfallsrisikos zu beurteilen.
  3. Dafür ist vor allem die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Tatausführung, sowie die die zu einer Sperrung des Terminals führenden Sicherungsmechanismen seitens des Zahlungsdienstleisters relevant.
  4. Ist der Vertragsschluss lediglich als ein in ein Dauerschuldverhältnis mündendes Durchgangsstadium zu verstehen und war die vermögensschädigende Handlung erst in der Erfüllungsphase geplant, so kann auf den endgültigen Vermögensschaden abgestellt werden.
  5. Reicht die Täuschungshandlung bis in die Erfüllungsphase, so liegt eine einheitliche Betrugstat beim Zusammentreffen von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug vor.

Beschluss frei zugänglich.