BGH, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 StR 81/22

In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt und bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Für die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. 
  2. Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt.

Urteil frei zugänglich.