BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZB 17/20

Im Erbschein ist grundsätzlich kein Berufungsgrund anzugeben.

Amtlicher Leitsatz:

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

Beschluss frei zugänglich