BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – I ZR 142/22

Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Berufungsrichter mit der Einzelrichterin der Vorinstanz verheiratet ist. Dies gilt nun ebenso bei der Mitwirkung an einstimmigen Entscheidungen.

Amtlicher Leitsatz:

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss zu entscheiden hat, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen hat, und an diesem Beschluss die Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin mitgewirkt hat.

Urteil frei zugänglich.