BGH, Beschluss vom 11.01.2022 — 6 StR 431/21

Ein strafbefreiender Rücktritt von einem unbeendeten Versuch ist auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Tathandlungen allein aus dem Grund absieht, dass er sein außertatbestandsmäßiges Ziel bereits erreicht hat.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs getan zu haben, liegt ein unbeendeter Versuch vor.
  2. Das Erreichen eines außertatbestandlichen Handlungsziels schließt die Rücktrittsmöglichkeit nicht aus.

Urteil frei zugänglich.