BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 StR 386/20

Aufgeben der Verletzungsabsicht unmittelbar vor der Tat lässt Hinterlist nicht entfallen.

Leitsatz der Redaktion:

Hinterlist i.S.V. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfällt nicht, weil der Täter seine Verletzungsabsicht aufgibt, nachdem er das Opfer in eine Falle gelockt hat.

Beschluss frei zugänglich.

Entscheidung der Woche KW 24 der Hanover Law Review.