BGH, Beschluss vom 16.08.2018 – 4 StR 255/18

Vorsatz kann sich allein aus Gefährlichkeit der Handlung ergeben.

Orientierungssatz der Hanover Law Review:

Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich […] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände auf das Wissens- und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann.

Beschluss frei zugänglich

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.