BGH, Beschluss vom 17.01.2023 – 2 StR 459/21

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Das ist bei einem Unterlassen durch zwei Garanten nicht der Fall.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung, bei der ein zusätzlicher Täter rein passiv dazutritt, kann hier schon keine Qualifikation gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, da der Zweck der Norm nicht durch bloßes Unterlassen erfüllt werden kann. Der Wortlaut stellt hingegen keine besonderen Anforderungen an die Art der Tatbegehung.
  2. Maßgeblich für die höhere Strafandrohung der Qualifikation ist die gesteigerte Gefährlichkeit. Diese ergibt sich vor allem aus dem Zusammenwirken mehrerer Täter und der dadurch verringerten Abwehr- und Fluchtmöglichkeit des Opfers. Diese gesteigerte Gefährlichkeit ist nicht durch bloßes Unterlassen gegeben.
  3. Daher ist ein aktives Tun mehrerer Täter für die erhöhte Strafandrohung der Qualifikation nötig.

Beschluss frei zugänglich.

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