BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – 1 StR 397/21

Sich wehrendes Erpressungsopfer handelt bei Tötung des Erpressers nicht heimtückisch.

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der vorsätzlichen Tötung eines Erpressers durch den Erpressten ist auch bei einer durch Gewaltanwendung andauernde Notwehrlage keine Erforderlichkeit i.S.v. § 32 StGB gegeben, wenn es dem Erpressten möglich ist, sich zur Abwehr des Angriffs an die Polizei zu wenden. Dies ist dem Opfer der Erpressung auch zumutbar.

2. Tötet das Erpressungsopfer den Erpresser in einer Notwehrlage vorsätzlich, kann dies – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Tat nach § 32 StGB – Einfluss auf die Beantwortung der Frage heimtückischen Handelns haben.

3. Das Opfer der Erpressung, das sich wehrt, handelt in aller Regel nicht heimtückisch. Die Arglosigkeit des Erpressers ist aber dennoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Tatumstände im Einzelfall festzustellen.

Beschluss frei zugänglich