BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20

Erblasser kann Anspruch nach § 2057a ausschließen.

Leitsatz der Redaktion:

Setzt der Erblasser einen der drei gesetzlichen Erben mit der Begründung zum Alleierben ein, dass dieser Pflegeleistungen erbracht habe, schließt er damit konkludent einen Anspruch des Erben nach § 2057a aus. Der Alleinerbe kann seinen Geschwistern daher nicht unter Berufung auf § 2057a die Auszahlung des Pfichtteils verlangen.

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