BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VI ZB 79/19

Fristwahrung bei elektronischer Übermittlung eines Dokuments an das Gericht.

Aus dem Beschluss:

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Be-gründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gerichteingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elek-tronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Serverdes Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO...). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (...).

Beschluss frei zugänglich