BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – 3 StR 141/22

Von schwerem Wohnungseinbruchsdiebstahl ist die Rede, wenn in den Fällen des vollendeten oder versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls dauerhaft genutzte Privatwohnungen i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB betroffen sind.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Sind in den Fällen des  vollendeten oder versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls dauerhaft genutzte Privatwohnungen i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB betroffen, lautet die Urteilsformel jeweils auf „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“.
  2. Ein Einsteigen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt dann nicht vor, wenn die Räumlichkeiten durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür, in diesem Fall eine Kellertür, betreten werden.
  3. Schwerer Bandendiebstahl gem. § 244a Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 Abs. 4, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 23  idealkonkurrieren, da der Eingriff in die Integrität der dauerhaft genutzten Privatwohnung ein zusätzliches Tatunrecht darstellt.
  4. Die Sachbeschädigung steht mit dem schweren Bandendiebstahl gemäß § 52 StGB in Tateinheit.

Beschluss frei zugänglich.