BGH, Beschluss vom 27.02.2020 – III ZB 61/19

Befangenheit, wenn Berufungsrichter über durch seine Ehefrau ergangenes Urteil zu entscheiden hat.

Amtlicher Leitsatz:

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat.

Beschluss frei zugänglich