BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 85/20

Wer i.R. einer von anderen fingierten Unfallsituation weisungsgemäß falsch aussagt, betrügt nicht mittäterschaftlich.

Aus dem Urteil:

Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen wollten die vormaligen Mitangeklagten – darunter eine Freundin der Angeklagten – Verkehrsunfälle fingieren, um unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. Als sie in Ausführung dieses Vorhabens zwei durch einen vermeintlichen Unfall beschädigte Fahrzeuge auf der Straße positioniert hatten, bat die genannte Freundin die Angeklagte hinzu. Die Frauen sollten sich vor der Polizei als Fahrerinnen der jeweiligen PKW ausgeben und von einem versehentlichen Zusammenstoß berichten. Weisungsgemäß sagte die Angeklagte gegenüber den herbeigerufenen Beamten aus, der von ihr geführte Wagen sei durch das andere ausparkende Fahrzeug touchiert worden (...).

Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Betrugs hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB.

Urteil frei zugänglich