BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – 5 StR 197/22

Allein aus objektiven Umständen heraus kann nicht ohne Weiteres auf einen Verletzungsvorsatz geschlossen werden, insbesondere, bei Ausbleiben des vermeintlich oder tatsächlich gewollten Erfolgs.

Leitsatz der Redaktion:

Allein aus dem Umstand einer realen Handlung darf noch nicht ohne Weiteres auf einen damit verbundenen Verletzungsvorsatz rückgeschlossen werden.

Beschluss frei zugänglich.