BGH, Urteil vom 04.02.2021 – 4 StR 403/20

Strafbarkeit beim Einsetzen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zur Selbsttötung.

Leitsätze der Redaktion:

1. Fährt der alkoholisierte Täter mit stark überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich ein, um sich selbst zu töten, beruht die verwirklichte konkrete Gefährdung eines Kollisionsopfers auf dem Einsatz des Fahrzeugs als Mittel zur Selbsttötung und nicht auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit iSv § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.

2. Soweit sich der Angeklagte mit Blick auf das zu schnelle Einfahren in die Kreuzung mit der vorfahrtsberechtigten Straße gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a und d StGB schuldig gemacht haben könnte, werden diese Tatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch § 315b Abs. 1 StGB verdrängt.

3. Beruht die riskante und letztlich unfallursächliche Fahrweise des Angeklagten auf seinem Willen, einen Unfall herbeizuführen, kann die hohe Eigengefährdung des Täters nicht als Indiz für einen guten Ausgang gewertet werden.

4. Der Annahme von Vorsatz bei Begehung der Tat steht es nicht entgegen, dass der Täter seinen Tatentschluss erst fasst, nachdem er sein KfZ bereits auf 120 km/h beschleunigt hat, solange er zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage wäre, sein KfZ abzubremsen und eine Kollision zu vermeiden.

5. Für die Einordnung eines Fahrzeugs als "gefährliches Werkzeug" iSv § 224 I Nr. 2 genügt es, wenn ein Teil der Verletzungen unmittelbar durch das Auftreffen des Fahrzeugs und nicht erst durch Anschlusskollisionen verursacht wird.

Urteil frei zugänglich