BGH, Urteil vom 05.04.2022 – 1 StR 290/21

Bei einer Beteiligung mehrerer an einer Tat, kann durch die Aufgabe von Vorbereitungshandlungen eine Bestrafung wegen Beteiligung an der (versuchten oder vollendeten) Tat allenfalls dann vermieden werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein fortwirkender oder noch wirksam werdender Tatbeitrag erbracht ist.

Leitsätze der Redaktion:

1. Liegen allerdings die die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen bereits vor, so ist ein psychischer, die Tatgenossen bestärkender Tatbeitrag geleistet worden. 

2. Diese Tatbeiträge verlieren auch nicht dadurch an Bedeutung, dass er sich noch im Stadium der Vorbereitung entschließt, an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung nun doch nicht teilzunehmen.

Urteil frei zugänglich.