BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt eine E-Mail bereits dann als zugegangen, wenn sie abrufbereit auf dem Server zur Verfügung steht.

Amtlicher Leitsatz:

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Urteil frei zugänglich.