BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19

§ 910 BGB berechtigt auch dann zum Abschneiden überhängender Äste, wenn der Baum dadurch abzusterben droht.

Aus der Pressemitteilung:

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Grundstücksnachbar - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen - von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Pressemitteilung Nr. 109/2021