BGH, Urteil vom 12.08.2021 – 3 StR 450/20

Tatfolgen, die auf gänzlich vernunftwidrigem Dazwischentreten Dritter beruhen, sind Täter nicht zurechenbar.

Leitsatz der Redaktion:

Die Zurechnung des Erfolges einer vollverantwortlichen Vorsatztat über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermannes setzt voraus, dass der Erfolgseintritt für den Hintermann vorhersehbar ist. Nicht vorhersehbar sind Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen rechnen muss. Außerhalb der Lebenserfahrung können insb. solche Folgen liegen, die aus dem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten Dritter resultieren.

Urteil frei zugänglich