BGH, Urteil vom 12.12.2023 – VI ZR 76/23

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs stehe.

Amtlicher Leitsatz:

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Für die Zurechnung zum Betrieb eines Fahrzeugs ist entscheidend, dass der Brand in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Bei einem Fahrzeugbrand reicht  der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.
  2. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass das nächtliche Inbrandgeraten eines Fahrzeuges auf einem technischen Defekt beruhe.

Urteil frei zugänglich.