BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22

Auch eine Einzimmerwohnung kann untervermietet werden.

Amtliche Leitsätze:

  1. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (...).
  2. Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.

Urteil frei zugänglich.