BGH, Urteil vom 13.12.2022 – 1 StR 408/21

Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist ausnahmsweise für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters maßgeblich.

Ortientierungs- und Leitsätze der Redaktion:

  1. Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist ausnahmsweise für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters maßgeblich.
  2. Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist.

Urteil frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Laura Schlunk finden Sie bei der Hanover Law Review.