BGH, Urteil vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19

Auch bei dem Persönlichkeitsrecht eines Partners eines Prominenten gilt: Je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit, desto schwerer wiegt das Schutzinteresse des Persönlichkeitsrechts.

Leitsätze der Hanover Law Review Redaktion:

  1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
  2. In besonderen Fällen – wie beispielsweise bei (Ehe-)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder im Falle freiwilliger Mitveranlassung durch den Betroffenen – muss sich der Betroffene eventuell die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen.
  3. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens.

Urteil frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.