BGH, Urteil vom 14.2.2023 – XI ZR 537/21 

Nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kaufs ist es ausschlaggebend, ob und an wen der widerrufende Käufer die gekaufte Sache weiterveräußert hat.

Amtlicher Leitsatz:

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.

Urteil frei zugänglich.