BGH, Urteil vom 15.09.2021 – VIII ZR 76/20

Vertragliche Kündigungsbeschränkungen stehen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG nicht entgegen.

Amtlicher Leitsatz:

Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.

Urteil frei zugänglich