BGH, Urteil vom 16.02.2023 – 4 StR 211/22

Bei Kraftfahrzeugrennen benötigt die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bedingtem Gefährdungsvorsatz eine eingehende Erörterung.

Orientierungssätze aus dem Urteil:

  1. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sei. (Willenselement)
  2. Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.

Redaktioneller Leitsatz:

Lassen sich die Ausführungen des Tatgerichts zum bedingten Gefährdungsvorsatz nicht mit denen des bedingtem Tötungsvorsatzes vereinbaren, bedarf diese Abgrenzung einer eingehenden Erörterung.

Urteil frei zugänglich.