BGH, Urteil vom 17.03.2022 - 4 StR 223/21

Ein Rücktritt eines Tatbeteiligten durch Unterlassen kann nur dann bejaht werden, wenn nach seiner Vorstellung ohne seine Beiteligung der Tatplan nicht verwirklicht werden kann, bspw wenn nur dieser über die notwendigen Tatwerkzeuge verfügt.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald auch nur einer von ihnen zu der tatbestandlichen Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt.
  2. Ein Rücktritt eines Tatbeteiligten durch Unterlassen kann nur dann bejaht werden, wenn nach seiner Vorstellung ohne seine Beteiligung der Tatplan nicht verwirklicht werden kann, bspw.  wenn nur dieser über die notwendigen Tatwerkzeuge oder Fertigkeiten verfügt. Dies gilt auch, wenn der zurücktretende Beteiligte seinen Tatbeitrag in der begründeten Überzeugung verweigert, die weitere  Tatbeteiligten würden die Tat allein aufgrund seiner Untätigkeit nicht weiter durchführen. Denn auch in einer derartigen Konstellation gibt der Tatbeteiligte seinen Vollendungsvorsatz vollständig auf und wählt eine Rettungsmöglichkeit, die er für geeignet und ausreichend hält, um den Taterfolg zu verhindern. 
  3. Geht der Beteiligte hingegen von der Gefahr der Tatvollendung durch den oder die Mittäter aus, bedarf der Rücktritt wie beim beendeten Versuch des Einzeltäters eines auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tuns.
  4. Ein Rücktritt aller Tatbeteiligten ist hingegeben dann zu bejahen, wenn sie im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl ihnen die Herbeiführung des Taterfolgs noch möglich ist.
  5. In allen dieser Fälle ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (sog. Rücktrittshorizont).

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