BGH, Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 93/22

Die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO greift auch bei der einseitigen Erledigungserklärung.

Amtlicher Leitsatz:

Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.

Urteil frei zugänglich.