BGH, Urteil vom 19.3.2021 - V ZR 158/19

Keine Zurechnung des Wissens der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände an den verkaufenden Testamentvollstrecker über Grundsätze über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.
  2. Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden
  3. Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Hausverwaltung nicht statt.

Urteil frei zugänglich.

Verfasst von SH