BGH, Urteil vom 20.07.2022 – 2 StR 34/22

Eine Scheinwaffe erfüllt zwar nicht den strafrechtlichen Waffenbegriff, allerdings kann die objektive Ungefährlichkeit einer Scheinwaffe nicht ohne Weiteres zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden.

Leitsatz der Redaktion (vgl.: Entscheidungsgründe des BGH):

  1. Der gegenüber § 250 Abs. 2 StGB mildere Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB wurde gerade auch für den Fall geschaffen, dass der Täter beim Raub oder der räuberischen Erpressung eine nicht funktionsfähige Schusswaffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
  2. Dies schließt es aber aus, das Mitsichführen einer nicht funktionsfähigen Schusswaffe bei der Tat – für sich genommen – als Umstand zu werten, der die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 250 Abs. 3 StGB begründen kann.

Urteil frei zugänglich.