BGH, Urteil vom 21.9.2022 – 6 StR 47/22

Zur Beurteilung der Frage nach der Obhuts- und Beistandspflicht bei der Aussetzung gemäß § 221 StGB sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten.

Orientierungssätze aus dem Urteil:

  1.  Zur Beurteilung der Frage nach der Obhuts- und Beistandspflicht bei der Aussetzung sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten.
  2. Hilfspflichten wie diejenigen aus § 323c Abs. 1 StGB, die jedermann treffen, reichen zur Begründung einer Beistandspflicht nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. 
  3. Sie folgt auch nicht allein daraus, dass einem Verunglückten oder sonst Hilfsbedürftigen Beistand geleistet wird, sondern entsteht erst dann, wenn der Helfende die Situation für den Hilfsbedürftigen wesentlich verändert, namentlich andere, nicht notwendigerweise sichere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder vorher jedenfalls nicht in diesem Maße bestehende Gefahren schafft.

Urteil frei zugänglich.