BGH, Urteil vom 24.05.2023 – 2 StR 320/22

Das Mordmerkmal der Heimtücke erfordert kein heimliches Vorgehen des Täters. Vielmehr können auch die Vorbereitungshandlungen des Täters die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Zeitpunkt, auf den für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers abzustellen ist, ist grundsätzlich der Beginn des Angriffs mit Tötungsvorsatz.
  2. Dabei ist aber nicht erst auf die Tötungshandlung an sich abzustellen, sondern auf die unmittelbar davor liegende Phase.
  3. Die Heimtücke erfordert kein heimliches Vorgehen des Täters.
  4. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn die feindselige Gesinnung des Täters schon vor dem Tötungsakt für das Opfer erkennbar war, sofern die Gefahrerkennung und der unmittelbare Angriff so nah beieinanderliegen, dass keine Möglichkeit bleibt den Angriff abzuwehren oder zu fliehen.
  5. Ein heimtückisches Vorgehen umfasst dabei ebenso Vorkehrungen, die der Täter ergreift und die bei der Tat noch fortwirken, unter anderen das Schaffen einer Lage mit keiner oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeit.

Urteil frei zugänglich.