BGH, Urteil vom 25.02.2021 – 3 StR 204/20

Drohung mit empfindlichem Übel und Gewalt durch Tritten und Schläge gegen Fensterscheiben.

Leitsätze der Redaktion:

1. Wer laut derart von außen gegen die Fensterscheiben eines Gebäudes schlägt und tritt, dass diese zu vibrieren beginnen und dadurch bei den im Gebäude Aufhältigen die Angst auslöst, dass die Scheiben bersten könnten, verwirklicht sowohl den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel als auch den der Gewalt.

2. Trachtet der Täter mit seinem Verhalten danach, sein rassistisches Weltbild durchzusetzen und einen demokratischen Meinungsaustausch zu verhindern, ist die Verwerflichkeit der Nötigung nicht mit Blick auf die Demonstrationsfreiheit zu verneinen.

Urteil frei zugäng