BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20

Der Sachvortrag des nicht streitgenössischen Nebenintervenients darf nicht in Widerspruch zu dem der Partei stehen.

Amtliche Leitsätze:

  1. Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB).
  2. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht gegen sich geltend lassen möchte. Der Widerspruch der Hauptpartei ist dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt erklärt wird; er unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Urteil frei zugänglich.