BGH, Urteil vom 28.03.2023 – VI ZR 19/22

Ein Kfz-Vertragshändler verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn dieser passende Ersatzschlüssel weitergibt, ohne zuvor zu prüfen, ob der Schlüsselempfänger sich berechtigt im Besitz der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeugen befindet oder berechtigt für die jeweiligen Halter/Eigentümer handelt.

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kraftfahrzeuge.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Kfz-Vertragshändler verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn dieser ausschließlich auf die Mitteilung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Fahrzeugersatzschlüssel weitergibt, ohne zuvor zu prüfen, ob der Schlüsselempfänger sich berechtigt im Besitz der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeugen befindet oder berechtigt für die jeweiligen Halter/Eigentümer handelt.
  2. Durch die Überlassung von Ersatzschlüsseln ohne vorherige Prüfung wird eine erhebliche Gefahr für den Eigentümer geschaffen, dass das Fahrzeug von Unbefugten genutzt und/ oder entwendet wird.
  3. Diese Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung können in Form der Vorlage eines Bestellschreibens des betroffenen Fahrzeughalters nebst Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen, sowie eines Nachweises über den Defekt oder das Abhandenkommen des Erstschlüssels von dem Sciherungspflichtigen getroffen werden. Die Vorkehrungen müssen möglich und zumutbar sein. 

Urteil frei zugänglich.