BGH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 319/20

In den eBay-AGB sind bzgl. zulässiger Bewertungen keine Beschränkungen enthalten, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertendender Äußerungen hinausgehen.

Amtlicher Leitsatz:

§ 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und Schmähkritik nicht enthalten dürfen, enthält keine vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren von Nutzern, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertender Äußerungen hinausgehen.

Urteil frei zugänglich.