BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19

VW trifft sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte.

Leitsatz der Redaktion:

Den beklagten Fahrzeughersteller trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Urteil frei zugänglich