Leitsatz der Redaktion:
Den beklagten Fahrzeughersteller trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
VW trifft sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte.
Leitsatz der Redaktion:
Den beklagten Fahrzeughersteller trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.