BGH, Urteil vom 30.03.2022 – 5 StR 358/21

Handelt der Täter in der Absicht, ein aus seiner Sicht respektloses Verhalten des Opfers mit dem Tod zu bestrafen, so liegt ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor.

Orientierungssätze:

  1. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.
  2. Handelt der Täter in der Absicht, ein aus seiner Sicht respektloses Verhalten des Opfers mit dem Tod zu bestrafen, so liegt ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor. Das gilt erst recht, wenn er das „geahndete“ Verhalten zuvor selbst ausgelöst hat.

Urteil frei zugänglich.

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