BGH, Urteil vom 07.07.2023 – V ZR 210/22

Die Adresse eines Postdienstleisters stellt keine ladungsfähige Anschrift dar.

Amtlicher Leitsatz:

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

Urteil frei zugänglich.