BGH, Urteil vom 8.12.2022 – III ZR 204/21

Kein Schadensersatz für Flugpassagiere wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS.

Amtliche Leitsätze:

  1. Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenz- kontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über des- sen Modalitäten informieren, wenn er mit diesen nicht vertraut ist. Auf ersicht- lich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Inter- netseite darf er sich nicht verlassen.
  2. Unterlässt er dies, riskiert er, die Systemvoraussetzungen nicht zu erfüllen und mangels hinreichenden Zeitpuffers den gebuchten Flug zu verpassen, zumal er sich auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle nicht ohne weiteres verlassen darf. Er begibt sich damit freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind.

Urteil frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Simon Weber finden Sie bei der Hanover Law Review.