BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 5.19

Auflage, im Referendariat keine religiösen Symbole zu tragen, auch nach Aufhebung mit FFK angreifbar.

Aus der Pressemitteilung:

Eine Rechtsreferendarin kann eine Auflage, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei hoheitlichen Tätigkeiten im Referendariat untersagt, in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch - mit der Fortsetzungsfeststellungsklage - angreifen, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Pressemitteilung Nr. 65/2020