BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 – 7 C 12.18

Wahrung der Klagefrist nach § 67 I VwGO gilt – unabhängig von Vertretungszwang – auch bei Verweisung des Rechtsstreits.

Amtlicher Leitsatz:

Wird die Klagefrist durch eine vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß erhobene Klage gewahrt, gilt dies auch nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Oberverwaltungsgericht; der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht dem nicht entgegen.

Urteil frei zugänglich